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Informationen für Leistungserbringer zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualismus


Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus - Einfach und verständlich

Für die sozialmedizinische Begutachtung geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Transsexualismus sind, abhängig von der beantragten Maßnahme, Unterlagen verschiedener Leistungserbringender erforderlich. Eine abschließende Beurteilung ist erst möglich, wenn die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

 

Grundlagen der sozialmedizinischen Begutachtung bei Transsexualismus

Die sozialmedizinische Begutachtung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualismus erfolgte bis 2023 auf Grundlage der Begutachtungsanleitung / Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0)“ vom 31.08.2020.

Da bislang keine sozialmedizinischen Vereinbarungen für die Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualismus getroffen wurden (Vorgaben im SGB V und Richtlinien / Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses), basiert die Begutachtungsanleitung auf der zu dem Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Diese bezieht sich ausschließlich auf erwachsene Personen. Daher liegen für die Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen keine Kriterien vor.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.10.2023 (Az. B 1 KR 16/22 R) entschieden, dass körpermodifizierende Maßnahmen zur Behandlung einer Geschlechtsinkongruenz als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 SGB V unterliegen. Solange keine Richtlinie / Empfehlung durch den G-BA verabschiedet wurde, besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme nur, wenn die zuständige Krankenkasse das Vorliegen eines Vertrauensschutzes feststellt.

Wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann die Krankenkasse den zuständigen Medizinischen Dienst weiterhin damit beauftragten, eine sozialmedizinische Begutachtung nach den fachlichen Kriterien der Begutachtungsanleitung von 2020 durchzuführen.

 

Sozialmedizinische Begutachtung

Die sozialmedizinische Begutachtung erfordert eine eigenständige Beurteilung des Einzelfalls. Hierzu müssen den Gutachterinnen und Gutachtern ausreichend detaillierte Darstellungen der individuellen Situation, des Krankheits- und Behandlungsverlaufs sowie aussagekräftige medizinische und psychotherapeutische Befunde vorliegen. Nur so kann eine fundierte sozialmedizinische Bewertung der beantragten Maßnahmen erfolgen.

Welche Unterlagen werden zur Begutachtung benötigt?

Die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen sind für jede beantragte Maßnahme gesondert aufgeführt.

Akkordeon Transsexualismus