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Informationen für Leistungserbringer zur Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Text SAPV

Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) stellt ein besonderes Versorgungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 37b SGB V) dar.
Dieses richtet sich an Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit zugleich begrenzter Lebenserwartung, die einer besonders aufwändigen Versorgung bedürfen (kumulative medizinische Voraussetzungen).
Indikativ beschränkt sich das Angebot nicht allein auf onkologische Erkrankungen und das Erwachsenenalter, sondern adressiert bei kumulativer Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen die gesamte Erkrankungspalette und eine Versorgung in allen Altersgruppen.
Dabei versteht sich die SAPV in Situationen, in denen keine Heilung mehr möglich ist, als Ergänzung zu anderen ambulanten, auch palliativmedizinischen/-pflegerischen Versorgungsangeboten wie z. B. der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) der Hausärzte, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, versichertenindividuell erforderliche Versorgungsbedarfe zu decken.
In stationären Hospizen besteht Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen SAPV-Versorgung, wenn die vertragsärztliche Versorgung aufgrund des besonders aufwändigen Versorgungsbedarfs nicht mehr ausreicht.
Maßnahmen der SAPV zielen auf bestmögliche Linderung krankheitsbedingter Beschwerden und Beeinträchtigungen wie z. B. Schmerzen, Atemnot oder Übelkeit durch adäquate Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Sie sollen helfen, unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden. Die am individuellen Versorgungsbedarf ausgerichtete Leistung stellt dabei Wünsche und Bedürfnisse der oder des Versicherten in den Mittelpunkt der Behandlung.
Einzelheiten zu Anspruchsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL) geregelt.
Der zwischen GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene nach § 132d Abs. 1 SGB V geschlossene Rahmenvertrag bildet die bundesweit einheitliche Vertragsgrundlage, die u. a. Einzelheiten zu Strukturvoraussetzungen (z. B. Personalausstattung), Versorgungsgebiet, Vergütung und Abrechnung regelt.
Die SAPV ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für deren Versicherte kostenlos. Bei privat Krankenversicherten ist eine Kostenübernahme durch Betroffene individuell zu prüfen.