Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)
Informationen für Leistungserbringer zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)
Innovation auf dem Prüfstand
Ambulante Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sind innovative medizinische Verfahren, deren Nutzen noch nicht abschließend belegt ist. Sie dürfen im ambulanten Bereich nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sie positiv bewertet hat. In Ausnahmefällen – etwa bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ohne andere Behandlungsmöglichkeiten – kann eine Kostenübernahme nach Einzelfallprüfung durch den Medizinischen Dienst erfolgen.
Beispiele:
- Neue bildgebende Verfahren
- Innovative Labordiagnostik
- neue minimalinvasive Therapien…
Akkordeon NUB
Beschreibung NUB - Wann gelten Methoden als „neu“?
Eine Methode gilt als „neu“, wenn sie:
- nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) enthalten ist,
- oder wenn sie zwar im EBM/BEMA enthalten ist, aber wesentliche Änderungen in Indikation, Durchführung oder Anwendung erfahren hat
Beschreibung NUB - Grundsatz: „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“
Im ambulanten Bereich dürfen neue Methoden nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sie positiv bewertet und in die entsprechenden Richtlinien aufgenommen hat.
Beschreibung NUB - Gibt es Ausnahmefälle?
Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, z. B.:
- bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen,
- wenn keine anerkannte Standardtherapie zur Verfügung steht,
- und eine „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf Heilung oder spürbare Besserung besteht
Diese Ausnahmen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts. Der „Nikolaus-Beschluss“ ist ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98), dass die Rechte gesetzlich Versicherter auf neue, noch nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) im Ausnahmefall stärkt.
Beschreibung NUB - Wie läuft die Begutachtung ab?
Die Krankenkasse prüft im Einzelfall, ob diese Ausnahmevoraussetzungen, die im Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegt wurden, für eine Kostenübernahme einer ambulanten NUB erfüllt sind. Dazu wird der Medizinische Dienst (MD) eingeschaltet, der nachfolgende Prüfschritte gemäß der Begutachtungsanleitung „Außervertragliche Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)“ vorgeht. Eine sozialmedizinische Empfehlung durch den MD kann nur dann erfolgen, wenn alle diese Kriterien zusammen (kumulativ) erfüllt sind.
Beschreibung NUB - Wichtige Hinweise für Leistungserbringer
Ambulante NUB sind keine Regelleistung!
Sie dürfen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Einzelfallprüfung erbracht werden.
Abrechnung:
Ohne G-BA-Empfehlung ist eine Abrechnung zu Lasten der GKV nicht möglich – außer im Ausnahmefall gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dokumentation:
Für die Begutachtung sind vollständige medizinische Unterlagen, eine gesicherte Diagnose und eine Begründung für die Notwendigkeit der Methode erforderlich.
Checkliste für notwendige Unterlagen für die Begutachtung zu NUBs durch den Medizinischen Dienst